7,7 Cent für mich, 37 für den Nachbarn: Energy Sharing ernüchtert
Symbolbild: KI-generiert.
An einem sonnigen Julitag schiebt meine 10-kWp-Anlage bis zu sieben Kilowatt ins Netz, weil hier niemand zu Hause ist und der Speicher längst voll steht. Zur selben Minute läuft nebenan der Trockner – bezahlt mit Strom, der über hunderte Kilometer herangeführt wird. Der Preisunterschied zwischen diesen beiden Kilowattstunden ist absurd: 7,70 Cent bekomme ich, rund 37 Cent zahlt der Nachbar. Seit dem 1. Juni 2026 sagt das Gesetz: Ihr dürft das direkt untereinander regeln. Ich habe nachgerechnet, was davon ankommt. Das Ergebnis ist ernüchternd – und lehrreich.
Die Wurzel des Problems ist nicht die Technik, sondern die Preisspreizung
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, kennt das Gefühl: Der eigene Strom ist mittags im Überfluss da und praktisch wertlos, abends fehlt er und ist teuer. Diese Schere ist in den letzten Jahren immer weiter aufgegangen. Zum 1. August 2026 ist die Einspeisevergütung erneut um ein Prozent gesunken – für Teileinspeisung aus Anlagen bis 10 Kilowatt liegt sie jetzt bei 7,70 Cent je Kilowattstunde. Der durchschnittliche Haushaltsstrompreis liegt 2026 bei rund 37 Cent.
Das ist der Faktor fünf. Und er entsteht nicht dadurch, dass irgendwer besonders gierig wäre, sondern weil die 37 Cent zum größten Teil gar nicht der Strom sind. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen machen grob 60 Prozent des Haushaltsstrompreises aus. Für die eigentliche Energie bleiben etwa 15 Cent.
Genau hier liegt die Wurzel des Problems: Der Abstand zwischen 7,70 und 37 Cent sieht nach 29 Cent Verteilungsmasse aus. Tatsächlich sind es rund 7 Cent. Alles andere gehört Netz und Staat – und wird auch dann fällig, wenn der Strom nur zweihundert Meter weit fließt.
Was erlaubt Energy Sharing seit Juni 2026 konkret?
Kurzantwort: Seit dem 1. Juni 2026 dürfen nach § 42c EnWG Privathaushalte, Vereine, Genossenschaften, kommunale Einrichtungen und kleine Unternehmen selbst erzeugten Ökostrom über das öffentliche Netz an andere Verbraucher in der Nähe abgeben. Der Preis ist frei verhandelbar und darf theoretisch sogar null Euro betragen. Der Bundestag hatte die Regelung im November 2025 beschlossen.
Wichtig ist die Reichweite. In der ersten Stufe funktioniert das Teilen nur innerhalb des Gebiets eines einzelnen Verteilnetzbetreibers. Wer über die Netzgrenze hinweg teilen will – etwa mit der Schwester zwei Landkreise weiter –, muss bis Juni 2028 warten. Das ist keine Schikane, sondern die ehrliche Anerkennung, dass die dafür nötigen Marktprozesse noch nicht existieren.
Und es bleibt bei zwei Verträgen. Energy Sharing deckt immer nur den Teil ab, den die Anlage gerade liefert. Für alles andere – nachts, im Winter, bei Wolken – braucht der Nachbar weiterhin einen ganz normalen Reststromvertrag. Aus einem Stromvertrag werden also zwei.
Warum funktioniert Energy Sharing in der Praxis noch nicht?
Kurzantwort: Weil vier Voraussetzungen fehlen. Die Smart-Meter-Quote liegt bei rund 5,5 Prozent, die knapp 900 Verteilnetzbetreiber haben ihre Abrechnungsprozesse nicht angepasst, die Bundesnetzagentur hat die Zuordnung des Stroms noch nicht abschließend geregelt, und kaum ein Direktvermarkter bietet ein passendes Produkt an. Rechtlich ist die Tür offen, dahinter ist noch nichts eingerichtet.
Erstens die Zähler. Abgerechnet wird viertelstundengenau. Das setzt ein intelligentes Messsystem voraus – bei mir als Erzeuger und bei jeder empfangenden Entnahmestelle. Ein moderner digitaler Zähler ohne Kommunikationseinheit genügt nicht. Bundesweit liegt die Einbauquote bei etwa 5,5 Prozent. Selbst wenn ich morgen fünf Nachbarn überzeuge: Ohne Zähler bei allen sechs Anschlüssen passiert nichts.
Zweitens die Netzbetreiber. In Deutschland gibt es knapp 900 Verteilnetzbetreiber, und jeder einzelne müsste seine Marktkommunikation anpassen. Erfahrungsgemäß dauern solche IT-Umstellungen zwei bis drei Jahre. Der Geschäftsführer eines Messdienstleisters hat es in einem Fachbeitrag treffend formuliert: „Das Gesetz öffnet zwar die Tür, aber der Raum dahinter ist noch komplett leer."
Drittens die Abgabenlast. Der geteilte Strom fließt durch das öffentliche Netz – und dafür fallen Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Umlagen in voller Höhe an. Das ist der Punkt, an dem die Begeisterung bei mir gekippt ist. Die verlockende Differenz von 29 Cent schrumpft dadurch auf jene 7 Cent, um die es überhaupt geht.
Viertens die Vermarktung. Geteilter Strom braucht einen Bilanzkreis und damit in aller Regel einen Direktvermarkter. Produkte, die auf die Anforderungen des Energy Sharings zugeschnitten sind, gibt es bislang kaum – und die wenigen Anbieter am Markt richten sich eher an Mehrfamilienhäuser und Quartiere als an drei Reihenhäuser in einer Sackgasse.
Wie viel bliebe im besten Fall übrig?
Ich habe es für unsere Anlage durchgerechnet – als Überschlag, nicht als Angebot. Von den rund 9.500 Kilowattstunden Jahresertrag verbrauchen wir mit Speicher, Wallbox und einer nach Süden ausgerichteten Grundlast etwa zwei Drittel selbst. Rund 3.000 Kilowattstunden gehen als Überschuss ins Netz, konzentriert auf die Mittagsstunden von April bis September.
Genau diese 3.000 Kilowattstunden wären die Handelsmasse. Bekomme ich statt 7,70 Cent künftig 11 Cent und mein Nachbar zahlt für den Energieanteil statt 15 nur 11 Cent, teilen wir uns die 7 Cent Spanne fast hälftig:
- Mein Plus: 3,30 Cent × 3.000 kWh ≈ 99 Euro im Jahr
- Sein Plus: 4 Cent × 3.000 kWh ≈ 120 Euro im Jahr
- Zusammen: gut 200 Euro – vor allen Kosten
Dagegen stehen: das intelligente Messsystem an beiden Anschlüssen (die jährlichen Entgelte sind gesetzlich gedeckelt, aber nicht null), die Abrechnung der viertelstündlichen Werte, ein Direktvermarkter, der dafür bezahlt werden will, und mein eigener Aufwand für Verträge und Klärung. Bei zwei Haushalten und 3.000 Kilowattstunden bleibt davon realistisch nichts übrig. Interessant wird die Rechnung erst, wenn eine Erzeugungsanlage viele Abnehmer versorgt – ein Mehrfamilienhaus, ein Gewerbedach über einem Wohnquartier, eine Bürgergenossenschaft mit einer Freifläche.
Damit ist die ehrliche Einordnung für Einfamilienhäuser: Energy Sharing ist 2026 kein Sparhebel für Sie, sondern ein Baustein für Quartiere. Das kann sich ändern, wenn Zähler und Prozesse da sind. Heute ist es keine Entscheidungsgrundlage.
Wen betrifft das jetzt schon – und wen nicht?
Entwarnung zuerst, weil hier gerade viele Halbwahrheiten kursieren: Wer eine bestehende PV-Anlage hat und nichts tut, verliert nichts. Energy Sharing ist ein zusätzliches Angebot, keine Pflicht und kein Stichtag. Ihre Einspeisevergütung läuft unverändert weiter.
Relevant wird das Thema für drei Gruppen. Für Eigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäuser, weil dort viele Abnehmer an wenigen Erzeugungsanlagen hängen und die Fixkosten sich auf mehr Kilowattstunden verteilen. Für Vereine, Genossenschaften und Kommunen, die ohnehin größere Dächer bewirtschaften. Und für alle, die gerade neu planen – nicht, weil sie ihre Anlage anders auslegen müssten, sondern weil sie beim Zählerschrank gleich Platz für ein intelligentes Messsystem vorsehen sollten, statt später noch einmal einen Elektriker zu bestellen.
Nebenbei: Für viele PV-Betreiber kommt das Messsystem ohnehin. Seit 2026 gilt die Einbaupflicht unter anderem für Haushalte mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch sowie für PV-Anlagen über 7 Kilowatt und für Wärmepumpen, Wallboxen oder Speicher über 4,2 Kilowatt. Wer eine dieser Größen betreibt, bekommt den Zähler früher oder später – dann ist die technische Hürde fürs Teilen schon genommen.
Was jetzt wirklich hilft, in dieser Reihenfolge
Stufe 1 – kostet nichts: den Überschuss überhaupt kennen. Bevor Sie über das Teilen nachdenken, brauchen Sie eine Zahl: Wie viele Kilowattstunden gehen bei Ihnen tatsächlich ins Netz? Jeder Wechselrichter und jedes Speichersystem liefert diesen Wert im Jahresbericht. Bei uns waren es rund 3.000 – bei Nachbarn mit gleicher Anlagengröße, aber ohne Speicher und ohne E-Auto, sind es leicht 6.000. Die Größenordnung entscheidet, ob sich das Thema für Sie überhaupt je lohnt. Für die Kostenseite hilft unser Stromkosten-Rechner.
Stufe 1b – kostet ebenfalls nichts: den Überschuss verkleinern. Jede Kilowattstunde, die ich selbst verbrauche, ist rund 29 Cent wert – mehr, als Energy Sharing im allerbesten Fall je einbringen wird. Spülmaschine, Waschmaschine, Trockner und Warmwasser in die Mittagsstunden zu legen, ist deshalb nicht der kleine Trostpreis, sondern der wirtschaftlich überlegene Weg. Bei uns läuft das über Zeitschaltungen und den Ladeplan des Autos; wie das mit schwankenden Börsenpreisen zusammenspielt, steht in Dynamische Stromtarife.
Stufe 2 – überschaubare Beträge: messen und steuern. Schaltbare Steckdosen mit Messfunktion an den großen Verbrauchern, eine Steuerung, die den Warmwasserspeicher bei Überschuss vorheizt, ein Wallbox-Modus, der nur mit PV-Überschuss lädt. Das sind dreistellige Beträge und sie wirken in genau der Stunde, in der Ihr Strom sonst für 7,70 Cent das Haus verlässt. Wie groß der Effekt beim Auto ist, lässt sich mit dem PV-Überschuss-Rechner abschätzen.
Stufe 3 – die große Entscheidung: Speicher oder Gemeinschaft. Erst wenn die ersten beiden Stufen ausgereizt sind, lohnt die Frage nach mehr Speicherkapazität – oder eben nach einer echten Energiegemeinschaft mit mehreren Abnehmern. Ob sich ein Speicher für Sie rechnet, haben wir in Stromspeicher: Lohnt sich das? durchgerechnet; die Grundlagen der Anlagenplanung stehen im Photovoltaik-Ratgeber. Und wer wissen will, warum die Einspeiseseite ab 2027 noch einmal anders aussieht, findet die Einordnung in Einspeisevergütung 2027 weg: Der 50-Prozent-Deckel trifft härter.
Häufige Fragen
Muss ich meinem Netzbetreiber etwas melden, wenn ich teilen will?
Ja. Energy Sharing ist ein geregeltes Verfahren mit Anmeldung, nicht eine private Absprache am Gartenzaun. Erzeugungsanlage und Entnahmestellen müssen zugeordnet, die Messwerte übermittelt und die Mengen bilanziert werden. Genau daran hakt es derzeit – viele Netzbetreiber können solche Anmeldungen noch gar nicht verarbeiten.
Kann ich meinem Nachbarn den Strom einfach schenken?
Der vereinbarte Preis darf tatsächlich null Euro betragen; das Gesetz macht dazu keine Vorgabe. Die Netzentgelte, Steuern und Umlagen auf die gelieferte Menge entfallen dadurch aber nicht. „Geschenkt" ist der Strom also nur in seinem Energieanteil, nicht in der Rechnung, die der Nachbar am Ende bekommt.
Was ist der Unterschied zum Mieterstrom?
Mieterstrom bleibt innerhalb eines Gebäudes oder unmittelbar angrenzender Objekte und nutzt das öffentliche Netz gar nicht erst – deshalb entfallen dort Netzentgelte weitgehend, und deshalb rechnet er sich bis heute besser. Energy Sharing schickt den Strom durch das öffentliche Netz und ist dafür räumlich weniger streng. Der Preis für diese Freiheit sind eben jene Abgaben.
Lohnt sich der freiwillige Einbau eines Smart Meters jetzt schon?
Wenn Sie einen dynamischen Stromtarif nutzen oder nutzen wollen: ja, das rechnet sich unabhängig vom Energy Sharing. Wenn Sie ihn ausschließlich fürs Teilen einbauen lassen wollen: derzeit nein – dafür fehlen noch zu viele Bausteine auf der Gegenseite. Der Messstellenbetreiber muss einen freiwilligen Einbau innerhalb von vier Monaten umsetzen; diese Frist läuft Ihnen nicht weg.
Ändert Energy Sharing etwas an meiner Einspeisevergütung?
Für die Mengen, die Sie weiterhin ganz normal einspeisen, ändert sich nichts. Geteilte Mengen werden dagegen nicht mehr vergütet – sie werden ja verkauft. Wer teilt, tauscht also einen garantierten kleinen Betrag gegen einen verhandelten größeren, der von der Zuverlässigkeit der Abnehmer und der Abwicklung abhängt.
Fazit
Der Gedanke ist richtig: Strom, der nebenan gebraucht wird, sollte nicht für 7,70 Cent das Haus verlassen, während der Nachbar 37 Cent zahlt. Der Gesetzgeber hat die Tür dafür im Juni 2026 geöffnet, und das ist mehr, als in den zehn Jahren davor passiert ist.
Nur führt diese Tür 2026 noch in einen leeren Raum. Die Zähler fehlen, die Prozesse fehlen, die Anbieter fehlen – und die Abgaben bleiben. Was übrig bleibt, sind rund 7 Cent Verhandlungsmasse je Kilowattstunde, die bei zwei Einfamilienhäusern von der Abwicklung aufgezehrt werden. Für Quartiere, Genossenschaften und Mehrfamilienhäuser ist das eine ernsthafte Perspektive. Für mein Dach ist es das im Moment nicht.
Meine praktische Konsequenz ist deshalb unspektakulär und hat mit dem Gesetz gar nichts zu tun: Ich verschiebe weiter so viel Verbrauch wie möglich in die Mittagsstunden. Jede Kilowattstunde, die ich selbst nutze, ist heute rund 29 Cent wert – und schlägt damit alles, was Energy Sharing mir in absehbarer Zeit bieten könnte. Das ist die unbequeme, aber ehrliche Antwort: Die beste Energiegemeinschaft ist derzeit immer noch der eigene Haushalt.
Quellen: § 42c EnWG, vom Bundestag im November 2025 beschlossen, anwendbar seit 1. Juni 2026; Teilnahmeberechtigt sind Privathaushalte, kommunale Einrichtungen, Vereine, Genossenschaften und kleine Unternehmen; erste Stufe begrenzt auf das Gebiet eines Verteilnetzbetreibers, überregionale Umsetzung ab Juni 2028; Voraussetzung intelligentes Messsystem bei Erzeugungsanlage und allen Entnahmestellen, viertelstündliche Bilanzierung (Verbraucherzentrale, DGS, Fachpresse) · Smart-Meter-Einbauquote rund 5,5 Prozent, knapp 900 Verteilnetzbetreiber mit zwei bis drei Jahren Umstellungsdauer bei der Marktkommunikation, offene Klärung der Zuordnung durch die Bundesnetzagentur, Anteil von Netzentgelten, Steuern und Umlagen rund 60 Prozent des Haushaltsstrompreises (Solarserver, 29.05.2026) · Einspeisevergütung Teileinspeisung bis 10 kWp seit 01.08.2026: 7,70 ct/kWh nach der halbjährlichen Degression von 1 Prozent (pv magazine); durchschnittlicher Haushaltsstrompreis 2026 rund 37 ct/kWh (Fachpresse) · Smart-Meter-Einbaupflicht seit 2026 ab 6.000 kWh Jahresverbrauch sowie für PV über 7 kW und Wärmepumpen, Wallboxen oder Speicher über 4,2 kW. Die Ertrags- und Vorteilsrechnungen im Text sind eigene Überschlagsrechnungen auf Basis der Betriebsdaten unserer 10-kWp-Anlage und gängiger Annahmen; sie sind keine Prognose für Ihre Anlage. Angaben zu Recht, Förderung und Steuer sind allgemeine Einordnungen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.