Photovoltaik steuerfrei – was danach noch zu beachten ist
Kurz gesagt: Die meisten Privat-Anlagen sind steuerfrei: Einkommensteuer entfällt bis 30 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit, der Kauf läuft zum Nullsteuersatz. Neue Fragen entstehen bei Speicher, Erweiterung, Verkauf und Betreiberwechsel.
Symbolbild: KI-generiert
Seit 2023 kaufen Privatleute Solaranlagen ohne Umsatzsteuer, seit 2022 sind die Erträge einkommensteuerfrei. Für viele Hausbesitzer klingt das nach „erledigt“. Die Steuerberaterin Annemarie Reindl widerspricht im Fachmagazin pv magazine: „Steuerfrei heißt nicht steuerlich erledigt.“ Wir ordnen ein, wo es im Alltag hakt.
Was steuerfrei ist – und was nicht
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus Anlagen bis 30 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit einkommensteuerfrei, insgesamt gilt eine Freigrenze von 100 kW pro Steuerpflichtigem. Die Kehrseite: Kosten, die direkt mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, lassen sich nach § 3c EStG grundsätzlich nicht absetzen. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für Module, Wechselrichter, Montage und Kabel – auch ein nachgerüsteter Speicher kann dazugehören. Ab 5 kWh nutzbarer Kapazität unterstellt die Finanzverwaltung in der Regel Solarstromnutzung. Beim Zählerschrank braucht es einen konkreten Bezug zur PV-Anlage.
Wo neue Fragen entstehen
Wer erweitert, muss bestehende und neue Leistung für die 30-kW-Grenze zusammenrechnen. Wird sie überschritten, entfällt die Vereinfachung für den hinzugekommenen Teil, nicht rückwirkend für die alte Anlage. Bei älteren Anlagen mit gezogener Vorsteuer laufen Berichtigungszeiträume nach § 15a UStG, meist fünf, bei Immobilien und wesentlichen Bestandteilen zehn Jahre. Auch der Eigenverbrauch muss getrennt für Einkommen- und Umsatzsteuer betrachtet werden. Wer die Kleinunternehmerregelung (seit 2025: 25.000 Euro Vorjahresumsatz) verlässt, ist fünf Kalenderjahre daran gebunden.
Handwerkerbonus bei Betreiberwechsel
Interessant für Privatbetreiber: Die Finanzverwaltung geht bei begünstigten Anlagen von fehlender Gewinnerzielungsabsicht aus – dann können Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. 2026 sind das 20 Prozent, maximal 1.200 Euro. Ein Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027 sieht 15 Prozent und 900 Euro vor; beschlossen ist das laut Autorin noch nicht.
Unsere Einordnung
Unabhängig von der Steuer bleibt die Anmeldung im Marktstammdatenregister Pflicht, grundsätzlich binnen eines Monats nach Inbetriebnahme; Versäumnisse können die Einspeisevergütung kosten. Unser Rat: Kaufbeleg, Inbetriebnahmedatum und die Umsatzsteuer-Behandlung dokumentieren, besonders vor Verkauf, Erweiterung oder Speichernachrüstung. Im Zweifel lohnt eine kurze Rücksprache mit Steuerberater oder Finanzamt, denn die Regeln hängen am Einzelfall. Eine zweite, unabhängige Primärquelle konnten wir zur Autorenmeinung nicht heranziehen; die Zahlen stammen aus dem Fachbeitrag und decken sich mit den allgemeinen Informationen zur Steuerbefreiung.