Infrarotheizung: Was das neue Gebäudegesetz ändert
Kurz gesagt: Das Gebäudemodernisierungsgesetz erleichtert Infrarotheizungen und andere Stromdirektheizungen im Gebäudebestand. Die strenge 45-Prozent-Schwelle bei vorhandener Wasserheizung entfällt, übrig bleibt eine Schwelle von 30 Prozent. Für Ein- und Zweifamilienhäuser mit selbstgenutzter Wohnung gilt sie gar nicht.
Symbolbild: KI-generiert
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Während die Wärmepumpen-Förderung fortgeschrieben wird, bringt es auch für günstige Alternativen Änderungen: Stromdirektheizungen, zu denen Infrarotheizungen zählen, werden rechtlich einfacher einsetzbar. Anlass für diesen Beitrag ist ein Spezial von photovoltaik.eu; die Details haben wir gegen den Gesetzestext und die Branchenmitteilung geprüft.
Was sich konkret ändert
Nach § 46 GModG darf eine Stromdirektheizung in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen eingebaut werden, wenn das Haus den baulichen Wärmeschutz mindestens 30 Prozent besser erfüllt als gefordert. Bisher galt für Gebäude, die schon eine wasserführende Heizung haben, eine strengere Schwelle von 45 Prozent. Diese Verschärfung entfällt laut der Mitteilung des IG Infrarot Deutschland, die allerdings ein Branchenverband und damit interessengeleitet ist. Der Gesetzestext nennt für den Bestand ausschließlich die 30 Prozent.
Im Neubau mit Wohnungen bleibt es bei 45 Prozent. Dazu kommt ein Rechenvorteil: Der Primärenergiefaktor für Netzstrom sinkt ab dem 1. Januar 2027 von 1,8 auf 1,5. Strom schneidet im energetischen Nachweis damit besser ab.
Wer gar keine Schwelle erfüllen muss
Die Prozentanforderung gilt nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer eine davon selbst bewohnt. Auch wer lediglich eine bestehende Einzelraum-Stromdirektheizung austauscht, bleibt im Bestand außen vor. Zusätzlich ist auf Antrag eine Befreiung möglich, wenn die Gesetzesziele anders erreicht werden; nachweisen muss das der Eigentümer.
Unsere Einordnung
Für Selbstnutzer im Einfamilienhaus oder in der Etagenwohnung eines kleinen Hauses ändert sich in der Praxis wenig, denn für sie galt die Ausnahme schon vorher. Spürbar ist die Lockerung vor allem für Vermieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit gutem Wärmeschutz. Wirtschaftlich bleibt der Haken: Strom kostet je Kilowattstunde deutlich mehr als die Wärme einer Wärmepumpe, die aus einer Kilowattstunde Strom ein Mehrfaches an Wärme macht. Infrarotheizungen lohnen sich daher eher als Ergänzung, etwa für selten genutzte Räume, oder zusammen mit eigenem Solarstrom und Speicher. Wer plant, sollte Wärmeschutz, Strompreis und Förderung durchrechnen, bevor die geringeren Auflagen den Ausschlag geben.
Quellen: photovoltaik.eu, pv magazine (Mitteilung IG Infrarot), Gesetzestext § 46 GModG. Den Volltext des photovoltaik.eu-Spezials konnten wir nicht abrufen, die Bewertung stützt sich auf die beiden anderen Quellen.
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